Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb (Stand 6.8.2020)
Das Ministerium für Schule und
Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSB NRW) informiert:
Schulmail vom 3. August 2020
Zum Schulbetrieb nach den Ferien
Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten
zu Beginn des Schuljahres 2020/2021
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Im Schuljahr 2020/2021 soll der Schul- und Unterrichtsbetrieb in Nordrhein-Westfalen
wieder möglichst vollständig im Präsenzunterricht stattfinden. Über dieses Ziel sind
sich alle Länder einig, was auch in einem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
18. Juni 2020 noch einmal bekräftigt wurde. Dabei muss der Schutz der Gesundheit
der Lehrkräfte, der Schülerinnen und Schüler, sowie aller am Schulleben Beteiligten
sichergestellt sein. Zugleich soll durch eine möglichst weitgehende Rückkehr zu einem
angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten das Recht der Kinder und jungen
Menschen auf Bildung und Erziehung gesichert werden. In der Praxis muss das
bedeuten, dass für die Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge an allen Schulformen
in ganz Nordrhein-Westfalen Unterricht nach Stundentafel stattfindet. Es gilt wieder
der Grundsatz, dass der Unterricht in Präsenzform den Regelfall darstellt. Sollte
Präsenzunterricht auch nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten wegen des weiterhin
notwendigen Infektionsschutzes oder deshalb nicht vollständig möglich sein, weil
Lehrkräfte dafür nicht eingesetzt werden können und auch kein Vertretungsunterricht
erteilt werden kann, findet Distanzunterricht statt.
Die hier beschriebenen Maßnahmen, Vorgaben und Hinweise für die Schulen in
Nordrhein-Westfalen zielen zuallererst darauf ab, einen an das Infektionsgeschehen
angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten sicherzustellen. Zudem sind sie oftmals
ebenso darauf ausgerichtet, dem Infektionsgeschehen im schulischen Umfeld flexibel
und kontrollierend zu begegnen, damit die Bildungs- und Erziehungsziele durch Schule
und Unterricht erreicht werden können.
Infektionsschutz, Hygiene und Testungen
Regelungen und Merkmale des Infektionsschutzes
Die Coronabetreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bleibt eine der wesentlichen Rechtsquellen für den
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Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassung
ist auf dessen Webseite allgemein zugänglich: https://www.mags.nrw/.
Die zum Schuljahresbeginn geltende Fassung berücksichtigt das aktuelle
Infektionsgeschehen, den weiterhin notwendigen Infektionsschutz wie auch die
Durchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten
mit Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Merkmale des Infektionsschutzes in den Schulen ab dem 12. August 2020 werden
sein:
Mund-Nasen-Schutz
An den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf dem
Schulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alle
weiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Eine
Ausnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweit
sie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solange
der feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassen
wird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, können
vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wenn
stattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird.
An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht im
Schulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schüler
sowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-
Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an den
vorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf den
festen Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte im
Unterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nicht
sicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit den
pädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung und
der sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vom
Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmte
Unterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen ist
jedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüber
hinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oder
auf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich.
Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts der
aktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zum
Infektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet und
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bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehens
insbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältig
zu beobachten und dann neu zu bewerten.
Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-
Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierung
den Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken aus
Landesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für den
Bedarfsfall verfügbar haben.
Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-
Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungen
abweichen.
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, um Risikogruppen
zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Um
dieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-
Nasen-Bedeckungen wichtig.
Rückverfolgbarkeit
Um im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können,
sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nicht
zwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.
Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festen
Lerngruppen stattfinden.
Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich.
Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläre
Klassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebote
sowie Schulsportgemeinschaften.
Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofern
klassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B.
Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich).
Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festen
fachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationen
mit anderen Schulen.
In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mit
Ausnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse
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und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.
Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüber
hinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechenden
Dokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.
Hygiene
Eine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume ist
sicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterricht
nicht zugelassen.
Die Schulen sollten zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zum
Infektionsschutz fortführen, sofern diese dem angepassten Schulbetrieb in
Corona-Zeiten nicht entgegenstehen.
Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz
Die gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden für das neue Schuljahr
erarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der
Unfallkasse NRW abgestimmten „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den
Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ werden regelmäßig
aktualisiert und in das Bildungsportal eingestellt.
Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen die Betriebsärzte und
Sicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort in der Schule
zur praktischen Umsetzung. Ansprechpartner der BAD GmbH sind abrufbar unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-sein/Arbeits-und-
Gesundheitsschutz/Ueberbetrieblicher-Dienst/Bad-Zentren.pdf
Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen
Die Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums für
Schule und Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind
eine Hilfe für Schulträger und Schulen, wie der erforderliche Mensabetrieb zum neuen
Schuljahr erfolgen kann. Die jeweils geltende Fassung der Bestimmungen finden Sie
auf den Seiten des Schulministeriums unter:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail
/Archiv-2020/200623/Empfehlungen-Schulverpflegung.pdf
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Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und Schülern
Grundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, am
Präsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schulund
Teilnahmepflicht.
Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden die
Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender Maßgabe
Anwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung
durch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin oder
einem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die
Schule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährige
Schülerinnen und Schüler.
Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zum
einen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankung
eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kann
die Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches
Gutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlich
oder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attest
verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für die
Schülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme am
Präsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass
die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzu
gehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen
bleibt bestehen.
Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern in
häuslicher Gemeinschaft leben
Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,
Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem
Angehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 ein
besonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangig
Maßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zum
Schutz dieser Angehörigen zu treffen.
Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zum
Schutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nur
vorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest des
betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante
Vorerkrankung ergibt.
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Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann in
Betracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihrer
oder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilität
befindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme am
Distanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen.
Möglichkeiten der Corona-Testung für das Personal an den Schulen
Mit der Aufnahme des angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten können sich alle
an den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen in der Zeit vom 10. August
bis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig testen lassen. Die
Testung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenen
Arbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land. Die
Organisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.
Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenen
Ärztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. Die
Schulleitungen werden gebeten, das Testangebot den Beschäftigten in ihrer Schule
bekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, die
im Anhang beigefügte Bescheinigung aus. Um eine Überlastung der Labore zu
vermeiden, sind die in der Bescheinigung aufgeführten Termine für die Testungen
verbindlich. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durch
das untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG)
erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einer
Studie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren.
Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen und
Schüler im Corona-Fall
Sollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virus
festgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitung
informiert und entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eine
Testung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zu
identifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehen
und regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder gar
vollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, um
das Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.
Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-Fällen
Schülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondere
Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sind
ansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54
Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbar
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und unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Eltern
abzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen und
angemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem Gesundheitsamt
Kontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplan
ist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_-verdacht/Corona-Verdacht-in-
Schule_final.pdf.
Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen
einer COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen
Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1
SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne
weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für
24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome
auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen
jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische
Abklärung zu veranlassen.
Distanzunterricht bei Quarantänemaßnahmen
Die Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht und
sonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen;
dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichteten
Schülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhin
verpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die
erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.
Umgang mit Rückkehrenden aus Risikogebieten
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondere
Verpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personen
ergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbar
unter: https://www.mags.nrw/coronavirus.
Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschrieben
und veröffentlicht: www.rki.de/covid-19-risikogebiete.
Corona-Warn-App
Die Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichen
Beitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personen
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identifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung mit
einer Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischen
dem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zu
reduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlen
werden.
Ressourcen und Einsatz der Lehrkräfte
Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung an Schulen
Zur unmittelbaren Abmilderung der Folgen der Corona-Krise, die beispielsweise
dadurch entstehen, dass Lehrkräfte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur
eingeschränkt im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, werden zum
Schuljahresbeginn weitere Maßnahmen getroffen, um die Unterrichtssituation an den
Schulen zu verbessern.
Für das Schuljahr 2020/21 wurden den Bezirksregierungen bereits 800 Stellen
zusätzlich zugewiesen. Diese Planstellen für unbefristete Einstellungen an
Gymnasien werden aus personalwirtschaftlichen Gründen im Vorgriff auf einen
durch die Umstellung auf einen neunjährigen Bildungsgang begründeten
absehbaren hohen Einstellungsbedarf zum Schuljahr 2026/27 bereitgestellt. Die
auf diesen Stellen eingestellten Lehrkräfte sollen in dieser Übergangszeit durch
Abordnungen insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, die
aufgrund der Situation am Lehrkräftearbeitsmarkt unter einem Lehrkräftemangel
leiden. Die Stellen können auch aufgrund der günstigen Situation am
Lehrkräftearbeitsmarkt für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die
Sekundarstufe II nach Schuljahresbeginn besetzt werden. Dies gilt insbesondere
vor dem Hintergrund, dass zum 1. November 2020 wieder neue grundständig
ausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen werden. Die Maßnahme, die in den
nächsten Jahren auf bis zu 3.000 Stellen ausgebaut werden soll, trägt auch dazu
bei, die Unterrichtssituation vor dem Hintergrund der besonderen
pandemiebedingten Belastungen zu verbessern.
Zur Sicherung des Präsenzunterrichts ist die Möglichkeit für weitere befristete
Beschäftigungen von Lehrkräften eröffnet worden (Runderlass vom 21. Juli 2020).
Neben befristeten Beschäftigungen mit Sachgrund soll nunmehr auch die
Möglichkeit des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zur
sachgrundlosen befristeten Beschäftigung genutzt werden. Dies eröffnet
zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten von bis zu zwei Jahren. Abhängig von
den konkreten Erfordernissen vor Ort entscheiden die zuständigen
Schulaufsichtsbehörden in eigener Zuständigkeit, welche Schulen in welchem
Umfang befristete Lehrkräftebedarfe ausschreiben können. Die Ausschreibungen
können bereits erfolgen. Darauf können sich sowohl Bewerberinnen und Bewerber
mit einer Lehramtsbefähigung als auch geeignete andere Personen ohne Lehramt
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bewerben, zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit oder ohne
lehramtsbezogenen Abschluss oder Studierende, die bisher noch nicht im Dienst
des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt waren.
Damit Schulen in den Fällen, in denen derzeit keine freien Lehrerstellen zur
Verfügung stehen, befristete Einstellungen vornehmen können, werden zum
Schuljahresbeginn zusätzlich weitere 400 Stellen für die Beschäftigung von
Lehrkräften bereitgestellt. Auch diese Ausschreibungen können bereits erfolgen.
Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für das Schuljahr 2020/21 wird ermöglicht,
bis zu 400 freie Lehrerstellen in der Schulform Grundschule für die Einstellung von
tarifbeschäftigten Sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase zu
nutzen. Zum Schuljahreswechsel 2021/22 können die so in Anspruch
genommenen Lehrerstellen wieder mit Lehrkräften besetzt werden. Die Stellen
werden mit dem Haushalt 2021 zusätzlich bereitgestellt. Die Maßnahme zielt
darauf ab, der schwierigen Personalsituation an zahlreichen Grundschulen und der
Tatsache entgegenzuwirken, dass Kinder zum Teil durch fehlenden
Präsenzunterricht Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung haben können. Die
Ausschreibungen können bereits erfolgen.
Als Folge der Corona-Krise können sich derzeit noch nicht quantifizierbare
Veränderungen beim Stellenbedarf an den Berufskollegs ergeben, wenn
Ausbildungsplätze nicht im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Für den Fall,
dass die zugewiesenen Stellen nicht ausreichen, um den schülerzahlbedingten
Stellenbedarf an den Berufskollegs zu decken, können nach Beginn des
Schuljahres weitere Stellen zur Bedarfsdeckung zugewiesen werden.
Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann aus
schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht
gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs
Stunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteilten
Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise
im folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der
Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen
andauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, eine
nicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können im Schuljahr 2020/21
freiwillig statt bislang drei bis zu sechs Stunden zusätzlichen, das heißt über den
selbstständigen Ausbildungsunterricht hinausgehenden Unterricht an ihrer
Ausbildungsschule erteilen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdet
wird und die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter diesem zustimmt.
Eine diesbezügliche Beauftragung sollte nur mit Einverständnis des Zentrums für
schulpraktische Lehrerausbildung erfolgen.
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Die wichtigsten Maßnahmen der Maßnahmenpakete 1 bis 3 aus den Bereichen
Dienstrecht, Lehrerausbildung und Lehrereinstellung sind in einer Broschüre für die
Schulleitungen (sog. Instrumentenkasten) zusammengefasst und Ende
April/Anfang Mai 2020 an alle Schulen verschickt worden. Die Broschüre kann
unter dem Link https://url.nrw/brleve abgerufen werden.
Im Bildungsportal ist die Datei unter
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-sein/Versorgung/
zu finden.
Schulen, die über eine oder mehrere der vorgenannten Maßnahmen Personal
gewinnen möchten, wenden sich an die zuständige Schulaufsichtsbehörde.
Personaleinsatz
Die Geltungsdauer der mit Runderlass vom 22. Mai 2020 bestimmten Regelungen zum
Einsatz des Personals wurde mit Runderlass vom 31. Juli 2020 über den 26. Juni
hinaus bis zum Ablauf des 9. Oktober 2020 (letzter Unterrichtstag vor den Herbstferien)
mit folgenden Maßgaben verlängert:
Die ausgestellten ärztlichen Atteste, auf deren Grundlage Lehrkräfte von der
Verpflichtung zum Präsenzunterricht befreit werden konnten, gelten nicht
unbegrenzt. Sie entfalten seit dem Unterrichtsende vor den Sommerferien keine
Wirkung mehr. Für die Zeit nach den Sommerferien ist für eine Befreiung vom
Präsenzunterricht die Vorlage eines neuen Attestes erforderlich. Gemäß bisheriger
Erlasslage vom 22. Mai 2020, die mit neuer Erlasslage vom 31. Juli 2020 in diesem
Punkt fortgeschrieben wurde, ist dabei eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung
im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung erforderlich und
vorzunehmen. Diese hat den Kriterien des Robert-Koch-Instituts zu entsprechen.
Für Schwangere gelten die generellen Regelungen zu Beschäftigungsverboten
nach dem Mutterschutzgesetz.
Im Übrigen gilt weiterhin, dass eine Befreiung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht
ihre allgemeine Dienstpflicht nicht berührt; sie können auch zu anderen schulischen
Aufgaben herangezogen werden.
Für eine Beratung zu Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Hinblick auf
den Einsatz in der Schule stehen den Lehrkräften die Ansprechpartner der BAD GmbH
zur Verfügung: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraftsein/
Arbeits-und-Gesundheitsschutz/Ueberbetrieblicher-Dienst/Bad-Zentren.pdf.
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Unterricht auf Distanz
Neuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf Distanz
Mit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte,
Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mit
der neuen Form des Unterrichts:
(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionssc
hutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-
Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).
Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung des
Landtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützung
der Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulen
werden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:
Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl der
wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie der
Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.
Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage eines
pädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständige
Schulaufsicht sowie die Eltern hierüber.
Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
hierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattung
der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.
Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme am
Distanzunterricht.
Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht
vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und
Schüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.
Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den
Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.
Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen und
Schulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.
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Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf Distanz
Die Schulen können zur Unterstützung auf eine Handreichung zur Entwicklung
organisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie mit Hinweisen zur
Leistungsbewertung zurückgreifen. In ihr werden Fragen zu Organisationsmodellen,
zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebote
für alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information der
Schulgemeinde etc. thematisiert. Die Handreichung ist vom Ministerium für Schule und
Bildung in enger Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und Unterstützungsagentur sowie
unter Beteiligung von erfahrenen Schulleitungen erarbeitet worden; sie wird den
Schulen in der 32. KW bekannt gemacht, also rechtzeitig zum Start in das neue
Schuljahr als online-Broschüre zur Verfügung stehen
(www.broschüren.nrw/distanzunterricht).
Fachliche Unterrichtsvorhaben für den Unterricht auf Distanz werden von der QUA-LiS
im Lehrplannavigator (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene) zu Beginn des
Schuljahres zur Verfügung gestellt. Das Angebot wird sukzessive weiter ausgebaut.
Für die Berufskollegs wird zum Schuljahresbeginn eine Handreichung zur
chancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht in digitaler und
anschließend auch in gedruckter Form veröffentlicht. Sie ist vom Ministerium für
Schule und Bildung in Zusammenarbeit mit QUA-LiS und unter Beteiligung von oberer
Schulaufsicht, Schulleitungen und Lehrkräften entwickelt worden. Die Handreichung
enthält unter anderem rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodische
Hinweise sowie Qualitätskriterien zu bildungsgangspezifischen Konzepten. Sie wird
ergänzt von Unterstützungsmaterialien in einem strukturierten Webangebot zur
Umsetzung von digitalen Lernformaten (www.berufsbildung.nrw.de).
Digitale Endgeräte und LOGINEO NRW
Digitale Endgeräte
Alle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen werden
vom Land und unter organisatorischer Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichen
Endgeräten ausgestattet. Die Beschaffung der Geräte über die Schulträger ist bereits
möglich. Hierzu stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderrichtlinie
zur Ausstattung der Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten ist unter dem
nachfolgendem Link zum Digitalpakt veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass die
Schulträger in einem vereinfachten Verfahren Budgets erhalten und die dienstlichen
Endgeräte für die Lehrkräfte in eigener Zuständigkeit beschaffen und verteilen. Es gilt
ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Beschaffungsvorgänge ab dem 16. März 2020.
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Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule
(„Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro können
die Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderem
Bedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unter https://digitalpaktnrw.
de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem
Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen die
Geräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Es gilt
ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für alle Beschaffungen ab dem 16. März 2020.
LOGINEO NRW
Die Landesregierung stellt den Schulen mit der Schulplattform LOGINEO NRW und
dem Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zwei Anwendungen zur
Verfügung, um die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrerinnen
und Lehrer sowie das Lehren und Lernen mit digitalen Medien zu unterstützen. Das
Land sichert dauerhaft den Betrieb und die Weiterentwicklung der Angebote der
„LOGINEO Familie“ mit zusätzlich rund 36,4 Millionen Euro.
LOGINEO NRW beinhaltet u. a. Funktionen wie dienstliche E-Mail, Cloud-
Speicher, Daten-Safe, Terminkalender u. a. Mit LOGINEO NRW haben
Lehrkräfte die Möglichkeit, ab sofort rechtssicher unter Beachtung des
Datenschutzes zu kommunizieren. Das Ministerium für Schule und Bildung wird
die Schülererweiterung (Version 1.5) im Schuljahr 2020/2021 zur Verfügung
stellen. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020) haben 1.199 Schulen das Hauptsystem
beantragt und 914 Systeme konnten ausgeliefert werden. Das Hauptsystem
kann unter www.logineo.nrw.de beantragt werden.
Das Ministerium für Schule und Bildung bietet die Lernplattform LOGINEO NRW
LMS allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie den Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung kostenlos an. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020)
haben 915 Schulen das LMS beantragt und 892 entsprechende Instanzen
erhalten. Das LMS kann unter https://logineonrw-lms.de/ beantragt werden.
Ein LOGINEO NRW Messenger wird vor Beginn des neuen Schuljahres zur
Verfügung stehen; ein Videokonferenztool soll folgen und nach Abschluss des
Mitbestimmungsverfahrens mit den Hauptpersonalräten zur Verfügung stehen.
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Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und Abschlüsse
Prüfungen
Der Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der Zentralen
Prüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochen
verschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besser
auf die Prüfungen vorzubereiten.
Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schulen
eine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicher
Einschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen und
Schüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichteten
Inhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuen
Prüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginn
des Schuljahres per Erlass mitgeteilt.
Abgesehen davon sollen im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungsund
Prüfungsordnungen unverändert gelten; dies schließt alle Abschlussverfahren und
Prüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein. Die aktualisierten
Vorgaben für das Zentralabitur 2021 an den Beruflichen Gymnasien, die zusätzliche
Fokussierungen enthalten, sind mittlerweile unter www.standardsicherung.nrw.de
veröffentlicht. Die angepasste Terminleiste für das Zentralabitur 2021 ist zum
Schuljahresbeginn 2020/2021 ebenfalls unter www.standardsicherung.nrw.de
verfügbar.
Sportunterricht
Mit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr
2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfang
wiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO ist
Sportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.
Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafür
vorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen gilt
es im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durch
eine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungen
zu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens
beachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.
Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.
Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoher
Aerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, ist
durch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume sollte
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durch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodass
eine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit in
einer Umkleide befindet.
Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sport
sind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigen
CoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituation
gemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung des
Sportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuen
Schuljahr wieder durchgeführt werden.
Musikunterricht
Der schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinen
unterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenen
Räumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singen
außerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung von
Blasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO
(insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrer
Anlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände,
Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene in
und zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.
Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singen
und das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, ist
auf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die den
Schülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- und
Ausführungsprozesse ermöglichen.
Fachpraktischer Unterricht in den Berufskollegs
Bei der Durchführung des fachpraktischen Unterrichts sind Bedingungen zu schaffen,
die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten und
Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten. Es gelten die
CoronaBetrVO und CoronaSchVO.
Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe I
Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr
2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung des
schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.
Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglich
und wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte ausgestaltet. Auch Fahrten
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und Exkursionen können im neuen Schuljahr wieder stattfinden. Die jeweils gültigen
Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage sind zu beachten.
Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind,
wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung des
Schulträgers gestaltet.
Grundsätzlich ist ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabe
zur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. Die
Zusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist zu
dokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. Für
Räume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen der
standortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt entsprechend den
vorstehenden Regelungen zum Schulbetrieb. Zudem gilt für den Bereich der OGS,
dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Gruppenräumen der
Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe nicht erforderlich ist.
Möglich sind auch Angebote zur Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oder
Bistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn die
aktuell gültigen Vorgaben zum Infektionsschutz und die Hygienevorschriften
eingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils in
Rücksprache mit der Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären.
Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeit
mit außerschulischen Partnern
Die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021
regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oder
in Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mit
außerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernorten
stattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage und
die standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischen
Partner sind zu beachten.
Teilnahme an Schulfahrten
Nach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäß
§ 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrt
möglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltend
machen.
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Schulfahrten in das Ausland, Stornokosten
Auf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigen
Klassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die im
Zeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-
Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrten
ins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungen
durch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freier
Trägerschaft bis 10. Juli 2020. Sofern für die Zeit nach den Herbstferien Buchungen
beabsichtigt sind, ist darauf zu achten, dass jederzeit eine kostenfreie Stornierung
möglich ist, da das Land Nordrhein-Westfalen keine Stornokosten für Absagen nach
dem 12. Juni 2020 bzw. nach dem 10. Juli 2020 übernimmt.
Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung der
erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden.
Mehrtägige Reisen innerhalb Nordrhein-Westfalens oder in andere Bundesländer
sowie eintägige Wandertage und Exkursionen zu außerschulischen Lernorten sind
somit möglich. Bei der Buchung und Planung ist im Vorfeld sorgfältig die Vereinbarkeit
mit dem Infektionsschutz zu prüfen.
Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer Schulfahrt
Nach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtätigen Veranstaltungen und
bei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vor
Vertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnen
und Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie der
Teilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehenden
Kosten zu tragen.
Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahme
an der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zur
Zahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschulden
kommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das Land
Nordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der an
der Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.
Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welche
Kosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt auf
sie zukommen können.
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Wöchentliche Erhebungen
Eine zentrale Frage ist, in welchem Ausmaß die Corona-Pandemie das
Unterrichtsgeschehen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen auch im kommenden
Schuljahr beeinflussen wird. Daher wird zum Schuljahr 2020/2021 die seit den
Osterferien 2020 ausgesetzte Erhebung der Unterrichtsstatistik in beiden
Erhebungsteilen (Wochenmeldung und Detailerhebung) mit Schuljahresbeginn an den
bisher teilnehmenden Schulformen wiederaufgenommen. Um den besonderen
Bedingungen des Unterrichtsbetriebs unter dem Einfluss der Corona-Pandemie
Rechnung zu tragen, wird künftig auch die Erteilung von „Distanzunterricht“ gesondert
erfasst. Die Erhebung findet dann ausschließlich webbasiert mit der Anwendung
„UntStat-Web“ statt. Die Anwendung „UntStat-PC“ entfällt.
Darüber hinaus besteht auch weiterhin Informationsbedarf über das
Pandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Daher wird an
allen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einfluss
der Corona-Pandemie ab dem Erhebungsstichtag 19. August 2020 fortgeführt. Die
Erhebung erfolgt mittels eines Online-Fragebogens im Bildungsportal.
Über die Neuerungen werden Sie mit gesonderten E-Mails informiert.
Entzerrter Unterrichtsbeginn
Der Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträger
entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine
abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Die
Schulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns den
begründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogische
Gründe entgegenstehen. (Siehe hierzu auch BASS 12-63 Nr. 3)
Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung
Einschulungsfeiern
Einschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften der
CoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen
„überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO).
§ 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung der
Einschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischen
Rahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichen
Umsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.
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Gremien der schulischen Mitwirkung
Für die partizipative Gestaltung des Schullebens ist es unabdingbar, dass die Gremien
der schulischen Mitwirkung ungehindert tätig werden können. Hierzu gehört
insbesondere ihre Konstituierung nach den Wahlen zu Beginn des kommenden
Schuljahres sowie die Beratung und Fassung erforderlicher Beschlüsse in Sitzungen.
Eingeschränkte Tagungsmöglichkeiten und – im Falle der Schulkonferenz –
grundsätzlich zulässige Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen gemäß § 67 Absätze 4
und 5 SchulG sind nur noch als Ausnahmen vertretbar.
Die Tätigkeit der Schulmitwirkungsgremien stellt eine sonstige schulisch-dienstliche
Nutzung der Schule im Sinne von § 1 Absatz 5 Nr. 5 der CoronaBetrVO dar. Da ist es,
unter Wahrung der weiter geltenden Vorgaben an den Hygiene- und Infektionsschutz
(Mindestabstand soweit möglich, ansonsten Maskenpflicht sowie Sicherstellung der
Rückverfolgbarkeit), zulässig und erforderlich, dass auch die Elternvertreter in den
Mitwirkungsgremien das Recht haben, hierzu die Schule zu betreten; entsprechendes
gilt für die Schülervertretung. Für Lehrkräfte handelt es sich um die Erledigung von
nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben nach § 1 Absatz 5 Nr. 2 CoronaBetrVO.
Berufliche Bildung
Die nachfolgenden Regelungen und Hinweise zur Aufnahme, Beschulung und
kontinuierlichen Weiterbeschulung in den Fachklassen des dualen Systems im
Schuljahr 2020/2021 und zu Praktika sind zu beachten:
Der Runderlass „Regelungen zu Möglichkeiten der kontinuierlichen Beschulung in den
Fachklassen des dualen Systems bei möglichen Auswirkungen der Corona-Krise auf
bestehende Ausbildungsverhältnisse“ vom 2. April 2020 enthält Regelungen zur
möglichen Weiterbeschulung von Auszubildenden, die ihren Ausbildungsplatz
verlieren.
Der Runderlass „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Fachklassen des
dualen Systems im Schuljahr 2020/2021 und Information von Betrieben,
Maßnahmenträgern und weiteren Partnern“ vom 8. Juni 2020, verweist auf mögliche
vermehrte spätere Einmündungen von Auszubildenden bedingt durch Maßnahmen zur
Stabilisierung des Ausbildungsmarktes sowie die Möglichkeit zur Anpassung
unterschiedlicher Lernstände durch verstärkte Förderung im Rahmen eines möglichen
erweiterten Stützunterrichts.
Der Runderlass „Planungserfordernisse zur Beschulung in den Bildungsgängen des
Berufskollegs im Schuljahr 2020/2021“ vom 23. Juni 2020 regelt die zur Erfüllung der
Schulpflicht erforderliche Aufnahme und Beschulung von Schulentlassenen der
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allgemeinbildenden Schulen in Bildungsgängen der Berufskollegs bis zur verspäteten
Aufnahme einer Ausbildung und diesbezügliche Verfahren. Zu den hier avisierten
zusätzlichen Stellen wurde im Kapitel „Maßnahmen zur Verstärkung der
Personalausstattung“ bereits eingegangen.
Der Runderlass „Praktika in Bildungsgängen der Berufskollegs“ vom 26. Mai 2020
enthält Regelungen für den Fall, dass Praktika im Rahmen von Bildungsgängen, die
zur Fachhochschulreife führen, Corona bedingt nicht zeitgerecht zur Verfügung
stehen.
Unterstützung von abschlussgefährdeten Schülerinnen und Schülern
Für die Förderung aller Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs, die im nächsten
Schuljahr ihren Abschluss erwerben wollen, ist verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch
zu machen, den Differenzierungsbereich gemäß VV zu § 6 Absatz 2 der APO-BK für
das Angebot von Stützunterricht zu nutzen. Zu ggf. erforderlichen zusätzlichen Stellen
wird auf das Kapitel „Maßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung“
verwiesen.
Berufliche Orientierung im Rahmen von KAoA
Die Berufliche Orientierung nach den Vorgaben der Landesinitiative „Kein Abschluss
ohne Anschluss“ ist im Schuljahr 2020/21 wieder verpflichtend umzusetzen. Bei
Problemstellungen unterstützen die regionalen Partner, insbesondere Kommunale
Koordinierungsstellen und Schulaufsicht.
Zur konkreten Umsetzung der einzelnen Standardelemente sowie zu Neuerungen in
der Beruflichen Orientierung folgt eine separate SchulMail. Bis dahin finden Sie in den
„Informationen zu KAoA“ in der FAQ-Liste zum Corona-Virus wesentliche Hinweise
zum Beispiel zu Bedingungen der Durchführung der trägergestützten
Berufsfelderkundungen und Praxiskurse oder zum Nachholen von
Standardelementen.
Trägergestützte Standardelemente nachholen
Berufsfelderkundungen, Praxiskurse und KAoA-kompakt können nur in regionaler
Abstimmung durchgeführt werden. Unter Beachtung der Umsetzungsmöglichkeiten
nach der jeweils gültigen Fassung der CoronaSchVO sowie vorhandener Kapazitäten
werden regionale Konzepte zur Verfügung stehen. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember
2020 sollen trägergestützte Berufsfelderkundungen nachgeholt werden. Die
trägergestützten Berufsfelderkundungen der Klasse 8 sollten insbesondere in der Zeit
des 2. Halbjahres realisiert werden.
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Angebot Berufsberatung
Die Agenturen für Arbeit der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen bieten für die
Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Formen der Beratung an: vor Ort in Schule,
telefonisch, per E-Mail sowie im Einzelfall persönlich in den Agenturen für Arbeit. Das
Beratungsangebot wird zu Schuljahresbeginn intensiviert und ausgebaut werden.
Regionale Angebotsübersicht freier Ausbildungsstellen
Die zum Ende des letzten Schuljahres erfolgte Übersendung der regionalisierten
Listen von noch freien Ausbildungsstellen vor Ort soll zu Beginn des Schuljahres
aufgegriffen werden. Eine entsprechende Maßnahme zur gezielten Bewerbung von
freien Ausbildungsplätzen für Schülerinnen und Schüler in vollzeitschulischen
Bildungsgängen der Berufskollegs, die weiterhin ausbildungsinteressiert sind, ist im
Ausbildungskonsens NRW verabredet.
(Es schreibt Mathias Richter, Staatssekretär im Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen)
>>>>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
Sehr geehrte Schulleiterinnen und Schulleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen,am gestrigen Dienstag hatte ich Ihnen eine schnellstmögliche Information über weitere Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und
Unterrichtsbetriebes zugesagt. Diese Zusage möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 20 einlösen.Außerdem erhalten Sie mit dieser SchulMail Informationen über die Auswirkungen des am 30. April 2020 im Landtag von Nordrhein-Westfalen beschlossenen Bildungssicherungsgesetzes auf die Bildungsgänge der jeweiligen Schulformen. Schließlich ergänzen wir diese Informationen mit Hinweisen zu Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen, die mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der öffentlichen Schulträgerseite sowie mit der Unfallkasse NRW unter Mitwirkung wissenschaftlicher Expertise ganz aktuell abgestimmt wurden.
Die nächsten Schritte zur Wiederaufnahme des Schul- und Unterrichtsbetriebes gestalten sich in Nordrhein-Westfalen wie folgt:I. PRÄSENZUNTERRICHT IN DEN GRUNDSCHULEN
Ab morgen, 7. Mai 2020, wird in dieser Woche in den Grundschulen der Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen wiederaufgenommen. Am 7. und 8. Mai 2020 findet also Unterricht nur für die Viertklässler statt. Darüber hatte ich Sie bereits mit der SchulMail Nr. 17 vom 30. April 2020 informiert. Ab Montag, 11. Mai 2020, werden tageweise rollierend alle Jahrgänge der Grundschule wieder unterrichtet. Um allen Schülerinnen und Schülern auch in dieser außergewöhnlichen Zeit einen gleichen Zugang zur Schule zu ermöglichen, bedeutet dies: Pro Wochentag wird ein Jahrgang in der Schule unterrichtet; am Folgetag der nächste Jahrgang. Unter Berücksichtigung der Feiertage werden die Schulleitungen sicherstellen, dass alle Jahrgänge bis zum Ende des Schuljahres in möglichst gleichem Umfang unterrichtet werden. Dieses auf einzelne Tage ausgerichtete Rotationsmodell kann in Absprache mit der Schulaufsicht auch auf zwei aufeinanderfolgende Tage abgeändert werden. Dabei ist ebenfalls sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler bis zu den Sommerferien und unter Berücksichtigung der Feiertage möglichst im
gleichen Umfang am Präsenzunterricht teilnehmen können. Für Schulen mit jahrgangsübergreifendem Unterricht gilt die Regelung entsprechend für die einzelnen Lerngruppen.Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen transparenten und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegten beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben.
II. PRÄSENZUNTERRICHT AN DEN ALLGEMEINBILDENDEN WEITERFÜHRENDEN SCHULEN
Ebenso wie mit den Grundschulverbänden wurden in der vergangenen Woche auch Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern von Lehrer- und Elternverbänden sowie Schulleitungsvereinigungen und Gewerkschaften für die weiterführenden allgemeinbildenden Schulen geführt. Dabei ging es um gemeinsame Grundsätze, Prioritäten und die Machbarkeit von Szenarien für die schrittweise Ausweitung eines Präsenzunterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen.
Grundlage dieser Gespräche war unter anderem das von der Kultusministerkonferenz am 29. April beschlossene „Rahmenkonzept für die Wiederaufnahme von Unterricht in Schulen”, wonach in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen bis zu den Sommerferien möglichst jede Schülerin und jeder Schüler tageweise die Schule besuchen können soll. Präsenzunterricht und das Lernen zu Hause bzw. das Lernen auf Distanz sollen dabei abwechseln und eng aufeinander abgestimmt werden.
· Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule, Sekundarschule) neben der
Jahrgangsstufe 10 ein bis zwei weitere Jahrgänge rollierend in die Schule. Entsprechendes gilt für die Studierenden der Abendrealschulen.· Ab dem 11. Mai 2020 kommen an den Schulformen mit gymnasialer Oberstufe (Gymnasium und Gesamtschule) die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1 in die Schule. Sollten zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus räumliche und personelle Kapazitäten zur Verfügung stehen, ist die Beschulung weiterer Lerngruppen bzw. Jahrgangsstufen möglich. In den Weiterbildungskollegs kommen die Studierenden des fünften Semesters hinzu, die im Herbst ihre Abiturprüfungen ablegen, ggfs. auch die des vierten Semesters.
· Ab dem 26. Mai 2020, dem Tag nach dem Haupttermin der Abiturprüfungen, kommen an den Schulformen mit gymnasialer Oberstufe Schülerinnen und Schüler aus allen Jahrgangstufen im Rahmen der vorhandenen personellen und räumlichen Kapazitäten im annähernd gleichen Umfang bis zum Ende des Schuljahres dazu.
Die an den Schulen einzuhaltenden Abstandsgebote und Hygienevorschriften werden in der Regel zur Teilung von Klassen, Kursen und Lerngruppen führen. Dass dafür an den Schulen unterschiedlich viele Lehrkräfte für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehen, ist uns allen bewusst. Ähnliches gilt für die Raumsituation.
Auch unter Berücksichtigung der oben genannten Verbändegespräche gelten für eine Ausweitung des Unterrichts an den allgemeinbildenden weiterführenden Schulen bis zu den Sommerferien folgende Vorgaben:
· Vorrang hat die Durchführung von Abiturprüfungen sowie der schriftlichen Prüfungsarbeiten, die anstelle der landeseinheitlich
gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum
mittleren Schulabschluss geschrieben werden.· Für Schülerinnen und Schüler im ersten Jahr der Qualifikationsphase, die im kommenden Schuljahr das Abitur anstreben,
soll sichergestellt werden, dass – soweit erforderlich – eine Klausur in diesem Schulhalbjahr geschrieben wird, um so zu einer angemessenen Leistungsbeurteilung kommen zu können.· Darüber hinaus sollen alle Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen und aller Schulformen bis zu den Sommerferien
Präsenzunterricht erhalten, auch wenn dies nur an einzelnen Tagen möglich sein sollte.· Alle Jahrgangsstufen sind dabei schulintern in vergleichbarem Umfang mit einer Mischung aus Präsenz- und Distanzlernen
zu unterrichten, beispielsweise durch ein tageweises Rollieren.· Alle Schulen sollen, auch im Interesse der Eltern, einen transparenten und verbindlichen Plan erarbeiten, aus dem ersichtlich
wird, an welchen Tagen die verschiedenen Lerngruppen bis zu den Sommerferien Präsenzunterricht haben. Hierbei ist zu beachten, dass die festgelegten beweglichen Ferientage weiterhin Bestand haben. Gleichwohl finden am Freitag, 22. Mai 2020 die Abiturprüfungen im Fach Mathematik statt.· Auf eine Vorgabe, welche Fächer vorrangig in Präsenzform zu unterrichtet sind, wird angesichts der unterschiedlichen Situation in den Schulen und mit Blick auf die Gesamtheit der für den Präsenzunterricht zur Verfügung stehenden Lehrkräfte verzichtet. Dies
gilt nicht für die Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungsarbeiten in Deutsch, Mathematik und Englisch für Schülerinnen und Schüler, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den mittleren Schulabschluss erwerben wollen.· Die Notbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6 ist aufrechtzuerhalten.
· Aus Gründen des Infektionsschutzes sollen in der Sekundarstufe I feste und permanente Lerngruppen gebildet werden (z.B.
unter derzeitigem Verzicht auf äußere Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkurse mit Schülerinnen und Schüler aus unterschiedlichen Klassen).· Der Präsenzunterricht wird auch an Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I auf den Vormittag beschränkt. Ein Ganztag findet bis zu den Sommerferien aus Gründen des Infektionsschutzes (u.a. Mensa-Betrieb, Durchmischung von Schülergruppen) in der Sekundarstufe I nicht statt.
· Zur Einhaltung der Hygienevorschriften können nicht mehrere Lerngruppen nacheinander in dem selben Raum unterrichtet werden. Daher findet kein Schichtbetrieb statt.
· Eine Ausdehnung der Unterrichtszeit auf den unterrichtsfreien Samstag erfolgt nicht.
_ _
· Angesichts der für dieses Schuljahr geänderten schulrechtlichen Grundlagen soll auf Klassenarbeiten weitgehend
verzichtet und stattdessen anderen Wegen der Leistungsbeurteilung der Vorrang gegeben werden. Einzige Ausnahme bilden hier die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die an die Stelle der landeseinheitlich gestellten Aufgaben im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum mittleren Schulabschluss geschrieben werden. Hinweise zur Erstellung dieser Prüfungsarbeiten finden Sie im Anhang dieser SchulMail_._· Der Präsenzunterricht soll in den kommenden Wochen auch dazu dienen, den wichtigen Beziehungskontakt zwischen Schülerinnen und Schüler und Lehrkräften zu sichern und damit auf die jeweiligen Bedürfnisse der Schülergruppen in den Zeiten von Corona einzugehen. Zudem soll er dazu beizutragen, die Möglichkeiten eines Lernens auf Distanz zu verbessern und entsprechende Grundlagen dafür zu optimieren.
III. UNTERRICHT AN FÖRDERSCHULEN
An den Primarstufen der Förderschulen gilt grundsätzlich dasselbe Prinzip wie an den Grundschulen (Schulstart mit dem 4. Jahrgang am 7. Mai 2020, s. Punkt I.). Eine Ausnahme bilden die Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung (GE) sowie Körperliche und motorische Entwicklung (KME). Über die Rahmenbedingungen und möglicherweise besonderen Auflagen für eine Wiederaufnahme des Unterrichts an diesen Förderschulen sind inzwischen Gespräche mit Interessenvertretungen von Eltern, Lehrkräften sowie Schulträgern geführt worden. Hier stehen kurzfristig noch Klärungen an, so dass der Präsenz-Unterrichtsbetrieb an diese Schulen in der kommenden Woche (11. – 15 Mai. 2020) noch ruht.
Ab Montag, 11. Mai 2020, gilt für die übrigen Jahrgänge an Förderschulen mit anderen Förderschwerpunkten als KME und GE
grundsätzlich dasselbe Vorgehen wie an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen. Das bedeutet: Bildung konstanter Lerngruppen in allen Jahrgangsstufen mit dem Ziel, diese bis zum Ende des Schuljahres in möglichst gleichem Umfang in Präsenzform in einem rollierenden System zu unterrichten. Der Unterricht für zielgleich lernende Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, die jetzt vor Prüfungen stehen, findet weiterhin statt.IV. CORONA-BETREUUNGSVERORDNUNG
Eine Grundlage der Wiederaufnahme des Schulbetriebs für weitere Schülergruppen ist die Corona-Betreuungsverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Neufassung tritt mit Wirkung vom 7. Mai 2020 in Kraft. Sie bestimmt unter anderem, dass in allen Schulen beim Unterricht ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Schülerinnen und Schülern und auch zu den Lehrkräften zu wahren ist.
Die neue Betreuungsverordnung finden Sie unter: https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemiehttps://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200505_coronabetrvo_ab_07.05.2020.pdf
V. HYGIENESTANDARDS
Auf der Grundlage der Informationen aus der 15. SchulMail sind gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden „Hinweise und
Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19″ erarbeitet und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie der Unfallkasse NRW abgestimmt worden. Sie finden das Dokument im Anhang.VI. SCHULRECHTLICHE ÄNDERUNGEN
Der Landtag hat in der vergangenen Woche dem „Bildungssicherungsgesetz” sowie den auf seiner Basis vorgenommenen
Änderungen für die verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zugestimmt. Damit entfallen in diesem Jahr die
landeseinheitlich gestellten Aufgaben in Deutsch, Englisch und Mathematik im Abschlussverfahren zum Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und zum mittleren Schulabschluss. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die an deren Stelle treten, können auch zu einem späteren Zeitpunkt geschrieben werden.Auch der Verzicht auf Versetzungsbestimmungen beim Übergang in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gehört zu den wesentlichen Punkten dieser schulrechtlichen Änderungen. Die Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen bleibt gleichwohl an die Einhaltung der Leistungsanforderungen gebunden. Im Anhang dieser SchulMail erhalten Sie weitere Informationen zu den schulrechtlichen Änderungen, die für die Umsetzung der oben genannten Eckpunkte von grundlegender Bedeutung sind.
Zudem möchte ich Sie noch einmal auf die so genannte FAQ-Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen aufmerksam machen; Sie finden diese unter:Die erweiterten Regelungen für die Berufskollegs werden Ihnen in gesonderter SchulMail zeitnah übermittelt.
Abschließend möchte ich Ihnen danken, dass Sie und alle am Schulleben beteiligten Gruppen, in den herausfordernden Zeiten dieser Pandemie eine schrittweise Rückkehr in einen geordneten, verlässlichen Schulalltag ermöglichen und dabei auch mit Ängsten und Sorgen ganz unterschiedlicher Personen und Gruppen umgehen. Danke für Ihr Engagement, Ihre Umsicht und Ihre Geduld.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
>>>>>> Beginn der SchulMail des MSB NRW >>>>>>>>>
WIEDERAUFNAHME DES UNTERRICHTS AN DEN GRUNDSCHULEN UND DEN PRIMARSTUFEN
DER FÖRDERSCHULENSehr geehrte Damen und Herren,
die Länder haben gemeinsam in der Ministerpräsidentenkonferenz am 15. April 2020 entschieden, dass ab dem 4. Mai 2020 vorzugsweise die 4. Grundschulklassen sowie Abschlussklassen des kommenden Jahres in den Unterricht zurückkehren können. Für die Zeit darüber hinaus hat die Kultusministerkonferenz entsprechende Empfehlungen erarbeitet.
Wir haben auf dieser Grundlage entschieden, in Nordrhein-Westfalen nicht von der Möglichkeit des Unterrichtsstarts bereits direkt am 4. Mai 2020 Gebrauch zu machen, sondern die Wiederaufnahme des Unterrichts an den Grundschulen und den Primarstufen der Förderschulen für Donnerstag, den 7. Mai 2020 vorzusehen. An den ersten beiden Tagen, also am 7. und 8. Mai 2020, soll zunächst nur Unterricht für Schülerinnen und Schüler der 4. Klassen stattfinden. Ab dem 11. Mai 2020 sollen in einem tageweise „rollierenden” System die Kinder aller Jahrgangsstufen wieder in „ihre” Schulen gehen können.
Vorab möchte ich Ihnen aber bei dieser Gelegenheit auch im Namen von Frau Ministerin Gebauer ausdrücklich danken. Nach der Einstellung des Unterrichts an allen Schulen am 16. März 2020 haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen mit hoher Einsatzbereitschaft entscheidend dazu beigetragen, dass auch während der Corona-Pandemie Beschäftigte kritischer Infrastrukturen, vor allem im Gesundheitswesen, weiterhin im Einsatz sein konnten. Wir haben Ihnen und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ganztags- und Betreuungsangebote diese Notbetreuung auch in den Osterferien und auch an Wochenenden zugemutet, und Sie haben diese Aufgabe engagiert angenommen. Uns ist sehr bewusst, dass insbesondere die Schulen der Primarstufe, diese Notbetreuung zum Teil in sehr kleinen Gruppen organisieren mussten und weiterhin müssen.
Wie sie wissen, ist die Notbetreuung in der vergangenen Woche auch auf weitere berufliche Tätigkeitsbereiche (Alleinerziehende – berufstätig oder in Prüfungen) ausgeweitet worden. Grundlage bildet die Corona-Betreuungsverordnung (CoronaBetrVO) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, die mit Wirkung vom 27. April 2020 angepasst wurde. Darüber hatte ich Sie bereits mit der 16. SchulMail vom 24. April 2020 informiert.
I. UNTERSTÜTZUNG DURCH LERNEN AUF DISTANZ
In den vergangenen Wochen haben Sie und Ihre Kolleginnen und Kollegen
entscheidend dazu beigetragen, dass Ihre Schülerinnen und Schüler sich
Zuhause nicht nur sinnvoll beschäftigen, sondern den Bezug zur Schule
und zum Lernen halten und auch Lernfortschritte erzielen konnten. Wir
wissen, dass die Voraussetzungen von Schule zu Schule, aber auch
innerhalb einer Schule und vor allem zwischen den Familien
unterschiedlich sind. Mein Dank gilt daher auch hier Ihrem
beispielhaften Engagement. Sie haben auf oftmals sehr kreative Weise
dazu beigetragen, dass Kinder die Freude am Lernen behalten und mit
Ihnen in dem pädagogisch so wichtigen persönlichen Kontakt bleiben
konnten.In den vergangenen Tagen hat vor allem die Wiederaufnahme des
Schulbetriebs an den weiterführenden Schulen im Mittelpunkt der
öffentlichen Wahrnehmung gestanden. Dies gilt insbesondere mit Blick
auf die Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abiturprüfungen
absolvieren oder in diesem Schuljahr noch andere wichtige
Schulabschlüsse anstreben. Nunmehr steht eine gestufte Wiederaufnahme
des Unterrichtsbetriebs an den Schulen der Primarstufe bevor.II. BEGRENZTER UNTERRICHTSBEGINN AB 7. MAI 2020
Die Tatsache, dass wir eine Wiederaufnahme des Unterrichts für den 7.
Mai 2020 vorsehen, hat verschiedene Gründe. Zunächst wollen wir Ihnen
und Ihren Kollegien, aber auch den Schulträgern mehr Zeit geben,
notwendige Vorbereitungen zu treffen: Seien es die Reinigung und
Einhaltung von Hygienevorgaben an den Schulen, die Vorkehrungen zur
Abstandshaltung, die Bereitstellung von notwendigem Material oder der
Schülertransport. Zudem gibt es durch die zusätzliche Zeit
Gelegenheit, sich pädagogisch und didaktisch auf die neuen
Erfordernisse des Präsenzunterrichts für die kommenden Wochen
einzurichten.Ein weiterer Grund bestand darin, dass wir die inzwischen geführten
Gespräche mit Lehrer- und Elternverbänden sowie
Schulleitungsvertretungen abwarten wollten, um ein möglichst von allen
getragenes Vorgehen für die Zeit bis zu den Sommerferien abzustimmen
und sich auf Grundprinzipien und Prioritäten zu verständigen, die
Basis für schulische Konzepte sein sollen.III. NOTBETREUUNG, OGS UND WEITERE BETREUUNGSANGEBOTE
Parallel zur Wiederaufnahme des eingeschränkten Unterrichtsbetriebes
wird die Notbetreuung -angepasst an die Vorgaben des Infektionsschutzes,
die auch für den Unterricht in den Klassen gelten (vgl. 15. SchulMail)
– fortgeführt. Dazu wird die auf dem Bildungsportal befindliche
FAQ-Liste entsprechend angepasst. Maßgeblich für die Durchführung der
Notbetreuung sind die Abstandsvorgaben (1,50 m), die eingehalten und
beaufsichtigt werden müssen, sowie eine Vermeidung der Durchmischung
der Gruppen.Grundsätzlich können Sie davon ausgehen, dass ganztägige Betreuungs-
und Bildungsangebote ein wichtiger Bestandteil bei der Schulöffnung
sein werden und für die Kinder, die einen Betreuungsvertrag haben, an
den Präsenztagen auch gewährleistet wird. Die Wiederaufnahme von OGS-
und anderen Betreuungsformen ist mit weitergehenden Fragestellungen
(z.B. Mittagsverpflegung) verbunden, die mit den Kommunen und den
Trägern zu klären sind. Auch wenn im Grundsatz mit den Partnern
Einigkeit darüber besteht, das Ganztagsangebot an den Grundschulen mit
zu öffnen, wird es vor Ort zunächst möglicherweise individuelle
Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der Betreuung im gewohnten
Umfang geben müssen.IV. ECKPUNKTE FÜR SCHULISCHE KONZEPTE
Aus Gründen des Infektionsschutzes werden die Klassen in Abhängigkeit
von Raum- und Klassenstärke zumeist halbiert werden müssen. Zudem
werden nicht alle Kolleginnen und Kollegen Ihrer Schulen wegen der
unvermeidlichen Beschäftigungsverbote für einen Präsenzunterricht
eingesetzt werden können. Diese beiden Faktoren machen deutlich, dass
eine Rückkehr zu einem „normalen” Unterricht in diesem Schuljahr
nahezu auszuschließen ist.Dennoch muss es unser Ziel sein – und damit waren wir uns mit allen
Vertreterinnen und Vertretern der schulischen Verbände einig, in den
kommenden Wochen bis zu den Sommerferien allen Kindern aller Jahrgänge
– auch denen mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung – eine
Rückkehr in einen regelmäßigen Präsenzunterricht und eine
Wiederaufnahme von Ganztags- und Betreuungsanteilen zu ermöglichen.
Dies hat zur Folge, dass Unterricht mindestens an einem Tag in der Woche
möglich sein muss.Ich bin mir bewusst, dass Sie in Ihren Schulen längst an Konzepten
arbeiten und sich frühere Informationen und Orientierung gewünscht
hätten. Aber auch wir wissen erst seit dieser Woche, dass sich aus dem
für den 30. April 2020, also für heute, angesetzten Treffen der
Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder keine neuen und weitergehenden Beschlüsse zu den Schulen
ergeben sollen, sondern diese erst in Kenntnis belastbarer Zahlen zur
Entwicklung des Infektionsgeschehens volle zwei Wochen nach den ersten
Öffnungen auf der Konferenz der Regierungscheffinnen und
Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin am 6. Mai 2020
gefasst werden sollen. Auf diese Information hin haben wir die
Verbändegespräche so schnell wie möglich geführt.Wir alle sind uns bewusst, dass die Rahmenbedingungen und die
Möglichkeiten der Schulen zum Teil unterschiedlich sind und dass alle
Schulen – gerade in dieser schwierigen Zeit – das Beste für Ihre
Schülerinnen und Schüler erreichen wollen. Allerdings müssen
Bildungschancen möglichst gleich verteilt sein. Bei aller Flexibilität
und bei allem kreativen Engagement vor Ort brauchen wir in dieser
außergewöhnlichen Situation für die kommenden Wochen eine landesweit
stabile und klare gemeinsame Basis. Daher sind die folgenden Eckpunkte
für die Wiederaufnahme des Schulbetriebes unbedingt zu
berücksichtigen:· Bis zu den Sommerferien erhalten die Schülerinnen und
Schüler aller vier Jahrgangsstufen den gleichen Zugang zu Schule und
Unterricht. Gleichzeitig muss die Notbetreuung weiter angeboten werden.· Wenn Lerngruppen in der Regel zumindest halbiert werden
müssen und nicht alle Lehrkräfte für Präsenzunterricht zur
Verfügung stehen, dann wird ein solcher Unterricht nur jeweils an einem
einzelnen Tag möglich sein. Im Laufe einer Woche ergibt sich daraus ein
„rollierendes” System mit tageweisem Unterricht für nur einzelne
Jahrgangsstufen. Dies bedeutet eine Mischung aus Präsenzunterricht und
Lernen auf Distanz.· Ein „Schichtbetrieb”, bei dem an einem Tag
unterschiedliche Schülergruppen verschiedener Jahrgänge zu
unterschiedlichen Tageszeiten in die Schule kommen, ist ausgeschlossen.· Jede Schule passt diese Mindestvorgaben auf ihre
individuelle Situation an. Alle Planungen sollen auf Sicherheit
ausgelegt sein, so dass bei immer möglichen Personalengpässen – ganz
unabhängig von Corona – keine sofortigen Anpassungen erfolgen müssen.· Ein so rollierendes System – zumal bei Feiertagen und Ferien
an Pfingsten – führt dazu, dass die einzelnen Jahrgangsstufen nicht
immer am selben Wochentag in der Schule sein werden. Um Eltern dennoch
eine Planungssicherheit für die letzten sieben Schulwochen zu geben,
ist ein Unterrichtsplan für alle Jahrgänge für die Zeit bis zu den
Sommerferien zu erstellen.· Der Umfang des Unterrichts an Präsenztagen hängt
wesentlich von den Möglichkeiten der einzelnen Schule ab. Der
Präsenztag soll gleichwohl für die Kinder als ganztägiges Angebot –
also auch unter Einbindung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Ganztag konzipiert werden.· Bei der Pausen- und Wegegestaltung ist unbedingt darauf zu
achten, dass nicht alle am Präsenztag anwesenden Schülerinnen und
Schüler zum gleichen Zeitpunkt in die Pause gehen, um hier mögliche
Kontakte zu reduzieren.Soweit die bisherigen Beschlüsse der Regierungschefinnen und
Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin sowie der
entsprechende Beschluss der Kultusministerkonferenz erwartungsgemäß
über den 6. Mai 2020 hinaus Bestand haben, bedeutet das:· BEGINN DER SCHULÖFFNUNGEN AM 7. MAI 2020 ZUNÄCHST MIT DEN
VIERTKLÄSSLERN,· AB DEM 11. MAI EIN JAHRGANG PRO WERKTAG IN DER SCHULE,
· AN EINEM TAG SO VIEL UNTERRICHT UND BETREUUNG WIE MÖGLICH,
· NACH EINEM FESTEN PLAN BIS ZU DEN SOMMERFERIEN
· BEI FORTSETZUNG DER NOTBETREUUNG.
V. SCHULRECHTLICHE ÄNDERUNGEN
Vielfach haben uns in den vergangenen Tagen Fragen vor allem zu
Versetzungsregelungen und Zeugnissen erreicht. Angesichts des Ausfalls
von Unterricht seit dem 16. März 2020 ist das sehr verständlich. Dem
Landtag liegen ein Gesetzentwurf sowie dazugehörige Änderungen an den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen aller Schulformen vor, die darauf
eine Antwort geben sollen. Sollte der Landtag heute dem Gesetzentwurf
zustimmen, werden alle Schulen am Anfang der kommenden Woche mit einer
weiteren ausführlichen SchulMail über die Einzelheiten aller
schulrechtlichen Änderungen informiert. Zusätzlich werden die
Informationen in der so genannten FAQ-Liste im Bildungsportal
aktualisiert.VI. ZURÜCK IN DEN SCHULISCHEN ALLTAG
Um Sie beim Einstieg in den Unterricht zu unterstützen, der derzeit
nicht den üblichen Anforderungen entsprechen kann, sondern mit Blick
auf die Rückkehr der Kinder in die Schulen vielfach auch altersgerecht
auf das Thema Corona eingehen muss, hat QUA-LiS auf unsere Bitte hin
Materialien zusammengestellt, die Sie unter folgendem Link abrufen
können:https://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/online-und-distanzlernen/praesenzunterricht-nach-corona
Schon in der SchulMail Nr. 14 vom 16. April 2020 hatte ich Sie über das
umfangreiche Unterstützungsangebot durch die Schulpsychologie
hingewiesen, das Ihnen zur Verfügung steht. Heute möchte ich Sie noch
einmal besonders auf die Ideen zur Gestaltung des ersten
Unterrichtstages aus schulpsychologischer Sicht aufmerksam machen. Unterhttp://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/ideen-1.-unterrichtstag/1.-unterrichtstag.html
[1] finden Sie praxisnahe Empfehlungen, Hinweise und Materialien, die
Ihnen und den Kindern den Einstieg erleichtern sollen. Hilfen zur
Orientierung im sozialen Umfeld, Rituale, die den Schülerinnen und
Schülern in einer – im Vergleich zu dem bekannten schulischen Alltag –
veränderten Lernumgebung Sicherheit geben können.VII. BEWEGUNGSANGEBOTE
Bewegungsintensive Pausen sollten Teil eines Schultages sein, doch die
Infektionsschutzmaßnahmen schränken die Möglichkeiten von Bewegung,
Spiel und Sport in der Pause stark ein. Trotzdem sind bewegte Pausen auf
dem Schulhof oder im Klassenraum möglich. Viele Ideen, Anregungen und
Spielbeschreibungen dazu werden ab dem 5. Mai 2020 auf
www.schulsport-NRW.de [2] abrufbar sein.VIII. HINWEISE UND VERHALTENSEMPFEHLUNGEN FÜR DEN
INFEKTIONSSCHUTZ AN SCHULEN IM ZUSAMMENHANG MIT COVID-19/UMGANG MIT
CORONA-VERDACHTSFÄLLENMit einer weiteren SchulMail werden wir Ihnen über die Hinweise in der
SchulMail Nr. 15 hinaus sowohl gemeinsame Hinweise der Kommunalen
Spitzenverbände und des MSB zum Infektionsschutz, das mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Unfallkasse
abgestimmt ist, wie auch Handlungsempfehlungen zum Umgang mit
Corona-Verdachtsfällen übersenden.Ich möchte nicht schließen, ohne mich noch einmal für Ihr Engagement
und Ihre Geduld zu bedanken. Dabei hoffe ich, mit diesen Informationen
zu mehr Planungssicherheit beigetragen zu haben. Und ganz zum Schluss
noch eine Bitte, die von den Elternverbänden an mich herangetragen
wurde: Denken Sie, wenn Sie es nicht längst getan haben, auch an eine
Weiterleitung dieser Informationen an die Elternvertretungen Ihrer
Schulen.Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
<<<<<<<<<< Ende der SchulMail des MSB NRW <<<<<<<<<<
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der SchulMail Nr. 14 hatte ich Sie insbesondere über die
Wiederaufnahme des Schulbetriebs ab dem 20. April 2020 informiert. Wie
angekündigt, möchte ich mit dieser SchulMail Nr. 15 weitere und
ergänzende Hinweise zur Vorbereitung auf diese Wiederaufnahme geben.
Dabei handelt es sich insbesondere um Hinweise und Vorgaben zu
Hygienemaßnahmen und zum Infektionsschutz. Diese Hinweise und Vorgaben
hat das Ministerium für Schule und Bildung auf der Grundlage einer
eigens für diese Wiederaufnahme des Schul- und Prüfungsbetriebes
erbetenen Stellungnahme von Medizinern und ausgewiesenen
Wissenschaftlern erstellt. Die Stellungnahme wurde von der DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR KRANKENHAUSHYGIENE (DGKH), DEM BUNDESVERBAND DER ÄRZTINNEN UND ÄRZTE DES ÖFFENTLICHEN GESUNDHEITSDIENSTES (BVÖGD) UND VON DER GESELLSCHAFT FÜR HYGIENE, UMWELTMEDIZIN UND PRÄVENTIONSMEDIZIN (GHUP) erarbeitet.
Darüber hinaus informiere ich Sie nachfolgend nochmals konkret und
klarstellend über verpflichtende und freiwillige schulische
Veranstaltungen für unterschiedliche Schülergruppen, für die AB
DONNERSTAG, 23. APRIL 2020, die Schulen wieder geöffnet werden.
Die Zeit ab Montag, 20.04.2020, soll in den Schulen nur zur Vorbereitung
dieses Neustarts genutzt werden – unter strikter Wahrung der unten
dargestellten Vorgaben für Hygiene und Schutz der Beschäftigten.
Ein „normaler” Besprechungs- und Konferenzbetrieb ist weder gemeint
noch damit vereinbar.
I. PFLICHTIGE UND FREIWILLIGE SCHULISCHE VERANSTALTUNGEN
In der SchulMail Nr. 14 wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des
Schulbetriebs in der kommenden Woche zunächst alle weiterführenden
Schulen betrifft, die Vorbereitungen auf Prüfungen und auf Abschlüsse
vornehmen sowie Prüfungen abnehmen.
Die Teilnahme am Unterricht ab dem 23.04.2020 und den anderen damit im
Zusammenhang stehenden schulischen Veranstaltungen ist VERPFLICHTEND
· für Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs mit
bevorstehenden Terminen für dezentrale Abschlussprüfungen, für den
schriftlichen Teil von Berufsabschlussprüfungen der Kammern und
zuständigen Stellen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 1) sowie für
Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen der
Ausbildungsvorbereitung und der einjährigen Bildungsgänge der
Berufsfachschule Anlage B,
· für die Schülerinnen und Schüler weiterführender
allgemeinbildender Schulen mit bevorstehenden Terminen zum Erwerb des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses
(vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 3),
· für Schülerinnen und Schüler an allen Förderschulen mit
Abschlussklassen (vgl. SchulMail Nr. 14, IV. Ziffer 4).
Lediglich die Teilnahme an Lernangeboten in den jeweiligen
Prüfungsfächern zur VORBEREITUNG AUF DIE ABITURPRÜFUNGEN ist
FREIWILLIG, weil die Schülerinnen und Schüler den curricularen
Unterricht in der Q2 nahezu vollständig erhalten haben. Das Angebot
einer freiwilligen schulischen Unterstützung bei der
Prüfungsvorbereitung soll den aktuellen Umständen Rechnung tragen und
ist daher eine Option, keine Pflicht.
II. UNTERRICHTSTEILNAHME VON SCHÜLERINNEN UND SCHÜLERN
Sofern Schülerinnen und Schüler in Bezug auf das Corona-Virus
(COVID-19) relevante Vorerkrankungen (siehe hierzu III.) haben,
entscheiden die Eltern – gegebenenfalls nach Rücksprache mit einer
Ärztin oder einem Arzt, ob für ihr Kind eine gesundheitliche
Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. In diesem Fall
benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen
schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche
Gefährdung durch den Schulbesuch bei ihrem Kind grundsätzlich möglich
ist. Die Art der Vorerkrankung braucht aus Gründen des Datenschutzes
nicht angegeben zu werden. Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
In der Folge ENTFÄLLT die Pflicht zur TEILNAHME AM PRÄSENZUNTERRICHT.
Diesen Schülerinnen und Schülern sollen Lernangebote für zu Hause
gemacht werden (Lernen auf Distanz).
Eine TEILNAHME AN PRÜFUNGEN ist für diese Schülerinnen und Schülern
durch besondere Maßnahmen zu ermöglichen. So muss das Schulgebäude zu
einer bestimmten Zeit einzeln oder durch einen gesonderten Eingang
betreten werden können und erforderlichenfalls die Prüfung in einem
eigenen Raum durchgeführt werden. Können diese Schutzmaßnahmen nicht
sichergestellt werden, soll ein Nachholtermin unter dann geeigneten
Bedingungen angeboten werden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln
für das krankheitsbedingte Versäumen von Prüfungen.
III. UNTERRICHTSEINSATZ VON LEHRERINNEN UND LEHRERN
Selbstverständlich trifft das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr
und Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten gerade in Zeiten einer
Pandemie eine besondere Fürsorgepflicht. Daher treffen wir im Folgenden
besondere Regelungen zum Schutz der Beschäftigten, die sich auf die
aktuelle Erkenntnislage stützen. Die Regelungen gelten zunächst bis
zum Ablauf des 3. Mai 2020, da die aktuell gültige Fassung der
einschlägigen Corona-Betreuungs-Verordnung
https://www.mags.nrw/erlasse-des-nrw-gesundheitsministeriums-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie
bis zu diesem Datum befristet ist. Über Folgeregelungen werde ich Sie
rechtzeitig informieren. Soweit darüber hinaus dienst- und
arbeitsrechtliche Regelungen im Einzelfall durch Schulleitungen oder
Schulaufsichtsbehörden getroffen werden müssen, gilt als oberster
Grundsatz, dass mögliche Gesundheitsgefährdungen so weit wie möglich
auszuschließen sind.
1. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT VORERKRANKUNGEN
Insbesondere bei nachfolgenden Vorerkrankungen besteht – unabhängig vom
Lebensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren
Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Corona-Virus (COVID-19):
· Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B.
coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)
· Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)
· Chronische Lebererkrankungen
· Nierenerkrankungen
· Onkologische Erkrankungen
· Diabetis mellitus
· Geschwächtes Immunsystem (z.B. auf Grund einer Erkrankung,
die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige
Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und
herabsetzen können, wie z.B. Cortison)
Deshalb ist bei Lehrerinnen und Lehrern mit diesen Vorerkrankungen ein
besonderer Schutz erforderlich. Diese Lehrerinnen und Lehrer dürfen
zunächst bis zum Beginn des 4. Mai 2020 aus Gründen der Fürsorge
NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT eingesetzt werden. Ein Einsatz bei digitalen
Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an (z.B.
prüfungsvorbereitenden) Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist
– unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) –
zulässig.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung der Lehrkraft gegenüber der Schulleiterin oder
dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung ist aus Gründen des
Datenschutzes nicht anzugeben.
Bei bestehenden Unsicherheiten über das Vorhandensein einer
Vorerkrankung sollte ärztlicher Rat eingeholt werden.
2. LEHRERINNEN UND LEHRER, DIE DAS 60. LEBENSJAHR VOLLENDET HABEN
Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sind
unabhängig von Vorerkrankungen NICHT IM PRÄSENZUNTERRICHT einzusetzen.
Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die
Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter
strikter Einhaltung der Hygienevorgaben (siehe hierzu IV.) – zulässig.
Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im
PRÄSENZUNTERRICHT FREIWILLIG TÄTIG werden, ist dies möglich. Eine
kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem
Schulleiter ist erforderlich.
3. LEHRERINNEN UND LEHRER MIT SCHWERBEHINDERUNGEN
Bei einer Schwerbehinderung – ohne Vorerkrankung und vor Vollendung des
60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich
möglich. Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat
eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwerbehinderten sind
einzubinden.
4. SCHWANGERE LEHRERINNEN
Aus arbeitsmedizinischen Gründen ist angesichts der derzeitigen
Umstände ein BESCHÄFTIGUNGSVERBOT für eine schwangere Lehrerin
auszusprechen. Die zuständigen Schulaufsichtsbehörden werden um
entsprechende Veranlassung gebeten.
5. PFLEGEBEDÜRFTIGE ANGEHÖRIGE MIT VORERKRANKUNGEN
Ebenfalls KEIN EINSATZ IM PRÄSENZUNTERRICHT erfolgt bei Lehrerinnen und
Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe
hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.
Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen
durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem
Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen
des Datenschutzes nicht anzugeben.
IV. ANFORDERUNGEN AN DIE HYGIENE IN DER SCHULE
Basierend auf der Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für
Krankenhaushygiene (DGKH), des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (BVÖGD) und der Gesellschaft für
Hygiene, Umweltmedizin und Präventivmedizin (GHUP) ist bei der
Beachtung von Präventionsmaßnahmen und der Einhaltung bestimmter
Rahmenbedingungen die Wiederaufnahme des Schulbetriebs möglich. Auch
Prüfungen können dann durchgeführt werden.
Im Wesentlichen sind die nachstehend genannten Punkte zu beachten:
· ZAHL UND ZUSAMMENSETZUNG DER TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMER
Die Teilnehmerzahl ist zu begrenzen in Abhängigkeit von den zur
Verfügung stehenden Räumlichkeiten und der Zahl der benötigten
Aufsichtspersonen. Es muss zwischen den Schülerinnen und Schülern
(Prüflingen) und zwischen diesen und Lehrkräften (Prüfende /
Aufsichtspersonal) ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden
können.
Es hat eine namentliche und nach Sitzplatz bezogene Registrierung zu
erfolgen, um eine etwaige Nachbefragung bzw. Kontakt-Nachverfolgung zu
ermöglichen.
Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (s.o.) sollten Rücksprache mit
ihrer Ärztin oder ihrem Arzt nehmen.
· PERSÖNLICHES VERHALTEN
Neben Beachten der Husten- und Nieß-Etikette, der Händehygiene und
der Abstandsregeln sollten keine Bedarfsgegenstände wie Gläser,
Flaschen zum Trinken, Löffel etc. gemeinsam genutzt werden.
· AUSSCHLUSS VON TEILNEHMERINNEN UND TEILNEHMERN MIT SYMPTOMEN
Symptomatisch kranke Personen sind von der Teilnahme an Unterricht und
Prüfungen auszuschließen. Die Beteiligten (Prüflinge und Prüfende)
sollten keiner gefährdeten Gruppe (s.o.) angehören. Zur Symptomatik
bei COVID-19 finden Sie Hinweise in der verlinkten
medizinisch-hygienischen Stellungnahme.
· GESTALTUNG DES UNTERRICHTS- BZW. PRÜFUNGSRAUMS
Die Gestaltung der Räumlichkeit muss von der Tisch- und Sitzordnung,
dem Zugang zum Raum (auch Treppenhäuser und sonstige Verkehrsflächen)
und zum Sitzplatz, den Belüftungsmöglichkeiten und dem Zugang zu
Toiletten und Waschgelegenheiten die Gewähr bieten, dass der
vorgegebene Mindestabstand zwischen Prüflingen und Prüfern von 1,5
Metern zu jedem Zeitpunkt eingehalten werden kann. Die
Hand-Kontaktflächen wie z.B. Tische sollen leicht zu reinigen sein.
· ERWEITERTE PRÄVENTIVMAßNAHMEN DURCH TRAGEN VON MASKEN
Eine Maskenpflicht ist nur dann erforderlich, wenn die gebotene
Abstandswahrung nicht eingehalten werden kann.
· HÄNDEWASCH- UND HÄNDEDESINFEKTIONSMÖGLICHKEITEN
Es ist für ausreichende Hände-Waschmöglichkeiten zu sorgen. Die
Sanitäranlagen müssen mindestens mit ausreichend Seifenspendern
ausgestattet sein. Sie müssen unter dem Kriterium der Abstandswahrung
gut erreichbar sein. Der Zugang zur Händedesinfektion sollte vor
Eintritt in den Unterrichts- bzw. Prüfungsraum und gegebenenfalls
zusätzlich an gut erreichbaren Plätzen im Gebäude wie z.B. auf Fluren
ermöglicht werden. Auf das Händeschütteln soll verzichtet werden. Die
Hände sollten regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife über
20-30 Sekunden gewaschen werden. Hautverträgliche
Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis können bei nicht sichtbarer
Verschmutzung alternativ benutzt werden.
· Mittel für die Händehygiene und für Reinigung und
Flächendesinfektion
Bei Verwendung von Desinfektionsmitteln für bestimmte, häufig von
unterschiedlichen Personen berührten Flächen sollten nur geeignete
Desinfektionsmittel für alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr
Schulträger verfügt dazu über die notwendigen Informationen.
· STANDARDS FÜR DIE SAUBERKEIT IN DEN SCHULEN
Potentiell kontaminierte Flächen, die durch Händekontakte zu einer
Übertragung beitragen könnten, sollen durch eine arbeitstägliche
Reinigung und in zuvor definierten Bereichen (z.B. Handkontaktflächen,
gemeinsam benutze Tastaturen, Sanitäranlagen, Türkliniken und
Treppenläufe) ggfls. durch eine zusätzliche Flächendesinfektion
mittels Wischdesinfektion (z.B. vorgetränkte Wischtücher)
dekontaminiert werden. Es sollten nur geeignete Desinfektionsmittel für
alle Handkontaktflächen verwendet werden. Ihr Schulträger verfügt
dazu über die notwendigen Informationen.
· HYGIENEPLAN
Die ergriffenen Maßnahmen sollen Eingang finden in den Hygieneplan
nach § 36 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz.
· KOMMUNIKATION DER PRÜFUNGSBEDINGUNGEN
Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen sollen schriftlich
zusammengefasst werden und allen Beteiligten einschließlich der
Erziehungsberechtigten, des sonstigen Schulpersonals und sonstiger
Personen, die sich während des Unterrichts und der Prüfungen im
Schulgebäude aufhalten, ausgehändigt oder in geeigneter Form zur
Kenntnis gebracht werden.
Die medizinisch-hygienische Stellungnahme können Sie hier
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronavirus_Hygiene/index.html
nachlesen.
Schulträger, die sich über zuverlässige Beschaffungsmöglichkeiten
für geeignete Desinfektions- und Reinigungsmittel sowie für geeignete
Masken für den Infektionsschutz informieren wollen, können das hier
tun:
KRISENSTAB BEI DER BEZIRKSREGIERUNG MÜNSTER
Krisenstab@brms.nrw.de
Mobil: 0173/2918330
V. UNTERSTÜTZUNGSANGEBOTE FÜR SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER
Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem
Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und
Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem
Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich,
möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden
Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu
werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann
ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote
kann ich zurückgreifen?
Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt
sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie
zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten
finden Sie hier:
https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/FAQneu_Coronarvirus_Schulpsychologische-Dienste/index.html
Mehr Informationen zum Thema “Umgang mit Ängsten” haben wir auch auf
unserer Informationsseite „Schule und Corona” zusammengestellt:
http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html
Auf dieser Informationsseite gibt es darüber hinaus auch weitere
Informationen für Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler zu
Themen wie Gestaltung des ersten Unterrichtstages, Umgang mit
heterogenen Lernausgangslagen, Eltern- und Schülerfragen, sowie ein
Spezial „Sicher durchs Abitur”.
Ich hoffe sehr, dass uns der behutsame Wiedereinstieg in den
Schulbetrieb und die am kommenden Montag, 20. April 2020, beginnenden
Vorbereitungsmaßnahmen gut gelingen werden und dass die mit dieser
SchulMail übermittelten Vorgaben und Informationen für Ihre Arbeit
hilfreich sind und als Unterstützung dienen.
Erneut möchte ich mich für Ihre Arbeit ganz herzlich bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Richter
*** Ende der Mail des Ministeriums ***
Aktuelle Informationen in leichter Sprache
zum richtigen Verhalten in Corona-Zeiten
Aktuelle Informationen in leichter Sprache vom Ministerium